Endlich 17! Seit der Gesetzesänderung 2021 kann bereits mit 17 Jahren das Fahren geübt werden. Sie müssen jedoch ein Jahr ab Erhalt des Lernfahrausweises bis zur praktischen Prüfung warten. Neben Fahrstunden üben Lernende gerne privat und erhalten so wichtige Routine. Dabei gilt einiges zu beachten – unter anderem die richtige Versicherung.
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt rund 3000 Kilometer oder 100 Stunden Erfahrung, bevor Lernende sich zur praktischen Autoprüfung anmelden. Ohne private Lernfahrten wird das sehr kostspielig. Glück haben jene, deren Eltern, Verwandte oder Bekannte bereitwillig Auto und Zeit für begleitetes Fahren hergeben.
Vorschriften für begleitete Lernfahrten
In der Schweiz gelten für private Übungsfahrten besondere Regeln. Diese Voraussetzungen müssen Lernende, Begleitpersonen sowie das benutzte Auto zwingend erfüllen:
Die oder der Lernende
ist mindestens 17 Jahre alt
kann einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B vorweisen
hat keinerlei Alkohol getrunken (0,0 Promille)
bleibt während der Lernfahrt innerhalb der Schweiz
befährt Autostrassen und Autobahnen erst bei Prüfungsreife (definitiver Prüfungstermin)
Die Begleitperson
ist mindestens 23 Jahre alt
besitzt seit mindestens drei Jahren den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B
hat keinerlei Alkohol getrunken (0,0 Promille)
sitzt auf dem Beifahrersitz (Ausnahme: Übungsplätze, Rückwärtsfahren oder Parkieren)
begleitet pro Jahr nur eine Person ausserhalb der Familie auf Übungsfahrten
Das Fahrzeug
ist eingelöst und obligatorisch haftpflichtversichert
hat die Handbremse auf der Mittelkonsole, jederzeit für die Begleitperson gut erreichbar und bedienbar
zeigt während der Übungsfahrt auf der Fahrzeugrückseite ein weisses «L» auf blauem Grund
Wie sind private Übungsfahrten versichert?
Die Begleitperson trägt auf Lernfahrten eine grosse Verantwortung: Sie muss für eine sichere Fahrt sorgen und dafür, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Pflichtverletzungen können bestraft werden. Zum Glück sind die meisten Lernfahrerinnen und Lernfahrer vorsichtig und aufmerksam, daher kracht es auf begleiteten Lernfahrten nur selten. Trotzdem lohnt es sich, Versicherungsfragen im Voraus zu prüfen. Hier die wichtigsten Fakten:
Schäden an Dritten
Das Übungsfahrzeug ist obligatorisch haftpflichtversichert, wenn es ein gültiges Nummernschild hat. Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung deckt Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug anderen Sachen oder Personen zugefügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Auto im Moment des Unfalls gelenkt hat. Selbstverständlich braucht diese Person aber einen gültigen (Lern-)Fahrausweis sowie die Erlaubnis, das Auto zu fahren.
Schäden am selbst gefahrenen Fahrzeug
Verursacht die oder der Lernende einen Unfall mit einem fremden Auto, ist der Versicherungsschutz derselbe, wie wenn der Halter gefahren wäre. Junglenkerinnen und Junglenker unter 25 Jahren bezahlen jedoch einen höheren Selbstbehalt. Der oder die Lernende muss selbst mit Fahrzeughalterin oder -halter regeln, wer für die Kosten aufkommt. Diese sind abhängig von der Art der Autoversicherung.
Lohnt sich eine Fremdlenkerversicherung?
Gehört das Übungsfahrzeug einer Person ausserhalb des eigenen Haushalts, dann ist eine Fremdlenkerversicherung empfehlenswert. Diese übernimmt sämtliche Kosten, die der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter entstehen: bei Vollkasko Selbstbehalt und Bonusverlust, ohne Vollkasko den gesamten Schaden. «Führen fremder Motorfahrzeuge» ist ein Baustein der eigenen Privathaftpflichtversicherung. Vorsicht: Viele Versicherer definieren, wie häufig oder wie regelmässig das fremde Auto benutzt werden darf. Informieren Sie sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Die AXA macht diesbezüglich keine Einschränkungen.
Sind Jugendliche automatisch mitversichert?
Junge Menschen in Ausbildung, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben, sind in deren Privathaftpflichtversicherung automatisch mitversichert. Die meisten Versicherungen verlangen eine eigene Privathaftpflichtversicherung, sobald Jugendliche berufstätig oder älter als 25 Jahre sind. Beispielsweise bei der AXA bleiben sie mitversichert, solange sie bei den Eltern wohnen.
Quelle Text: AXA Blog
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